Immer wieder gibt es bei strittiger Auffassung über eine einbehaltene Kaution Urteilssprüche in Musterprozessen. Die u. a. von der Arbeiterkammer angestrengten Verfahren geben Aufschluss darüber, wofür der Vermieter Teile der Kaution einbehalten kann – und wofür nicht: Abnutzungserscheinungen an den Wänden wie Löcher, die durch die Anbringung von Bildern oder handelsüblichen Hängemöbeln entstanden sind, gelten als gewöhnliche Abnutzung. Wer eine übermäßig hohe Anzahl von Dübellöchern beim Aufhängen diverser Einrichtungsgegenstände verursacht hat, liegt über die normale Benützung hinaus.

Blätternder Putz

Wurde die Wohnung vom Mieter in einem anderen Farbton als dem ursprünglichen ausgemalt, so besteht laut Urteilsspruch keine Verpflichtung den alten Zustand wiederherzustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um „dem Ortsgebrauch und der Verkehrsüblichkeit“ entsprechende Farben handelt. Oder noch deutlicher: Schwarz und Dunkelgrau geht nicht, Grün und Beige sind o.k. Es kommt auch darauf an, ob einzelne Wände oder ganze Räume in düsteren Farben gemalt worden sind. Auch bei abplatzendem Putz darf nicht automatisch Kaution einbehalten werden. Der Mieter muss nur für jene Schäden bezahlen, die über das übliche Maß an Abnutzung durch den Wohngebrauch hinausgehen. Eine abgewohnte Küche, vergilbte Tapeten, defekte Jalousien, oder blätternder Putz an Türen und Wänden gehören nicht dazu. Sind durch einen unverschuldeten Wasserschaden Schimmel oder Stockflecken entstanden, ist ebenfalls der Vermieter für die Reparatur zuständig. Nur wenn der Mieter durch unsachgemäßen Gebrauch einen Schaden verursacht hat, muss er für diesen aufkommen.

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