Von der vollständigen und korrekten Vorlage der Unterlagen hängt die Verfahrensdauer ab.

Bauvorhaben wie die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden sind bewilligungspflichtig. Eine rechtskräftige Baubewilligung muss vor Beginn der Errichtung des Bauvorhabens vorliegen. Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und genehmigt die Bauarbeiten. Kleinere Bauvorhaben, wie die Errichtung von Geräteschuppen u. a., straßenseitige Einfriedungen sind nur „anzeigepflichtig“, d. h. es findet ein Genehmigungsverfahren ohne Hinzuziehung der Nachbarn statt.

Mehrfache Ausfertigung

Die Erteilung der Baugenehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat die Art, Lage und den Umfang sowie die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben. So der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück. Benötigt werden auch Pläne, eine Baubeschreibung und die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Berechnungen. Bei Gebäuden ist auch ein Energieausweis ist zu übermitteln. Die Behörde verlangt den Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche. Auf Verlangen der Behörde sind weitere Nachweise (z. B. skizzenhafte Ansichten, Modelle oder Schaubilder des umliegenden Baubestandes einschließlich des Bauvorhabens, Detail- und Konstruktionspläne, statische Berechnungen, Prüfbescheinigungen u. dgl.) zu erbringen. Die Pläne, Berechnungen, die Baubeschreibung und die entsprechenden Seiten des Energieausweises sind in dreifacher, wenn die Bezirkshauptmannschaft zur Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Die örtlichen Bauämter informieren dazu gerne.