Das Spiel mit dem Feuer ist derzeit wieder beliebt. Ob romantische Feuerschalen im Garten oder Gasgrill, ob Holzkohle oder Elektrogrill auf der Terrasse: Beim Produzieren von Geruch, Rauch und anderen sogenannten Immissionen sollte man sich grundsätzlich an die ortsüblichen Ruhezeiten halten. Die Nachtruhe gilt in Österreich fast überall zwischen 22 und 6 Uhr. Wer beim Grillen regelmäßig seine Nachbarn, deren Wäsche oder Balkone regelrecht „einräuchert“, provoziert Protest. Auch lautes Feiern und permanent wabernder Grillgeruch oder Funkenflug sind mögliche Aufreger. Werden Gegenstände der Nachbarn verschmutzt, durch Geruch belastet oder sogar beschädigt oder müssen unter Umständen Fenster geschlossen gehalten werden, um keine Rauchbelästigung zu verspüren, ist ein freundliches Gespräch mit den Verursachern oder ein Wink mit dem Gesetzbuch angebracht.

Rücksichtnahme notwendig

Solche lästigen Einwirkungen sind dann verboten, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Nachbarrecht finden sich hauptsächlich im ABGB und regeln im § 364 die Zulässigkeit von Immissionen – und zu diesen zählen beispielsweise auch Einwirkungen auf das Grundstück oder die Wohnräume des Nachbarn – vor allem durch Lärm, Rauch, Wärme und Licht. Feuerschalen und Grillstellen – vor allem unter den Balkonen der Nachbarn führen diese immer wieder zu berechtigtem Unmut. Wer diese Spielregeln einhält, profitiert von besserer Nachbarschaft. Wer Grill und Feuerschale so aufstellt, dass weder Funkenflug noch Rauch das Nachbargrundstück beeinträchtigt, feiert besser.