Dieses ermöglicht, dass man auf einem fremden Grundstück ein eigenes Gebäude errichtet: Der Eigentümer des Grundstückes behält seine Eigentumsrechte, der „Bauberechtigte“ darf ein Bauwerk, z. B. ein Einfamilienhaus, darauf errichten und dort wohnen. Er spart sich damit den Kaufpreis für das Grundstück. Am Gebäude stehen ihm alle Rechte eines Eigentümers zu. Am sonstigen Grundstück aber ist der Bauberechtigte nur Nutznießer, außer im Baurechtsvertrag wurde etwas anderes vereinbart. Er darf es so weit nutzen, wie es seine Bedürfnisse verlangen. Er darf es betreten, um zu seinem Haus zu gelangen oder um Obst und Gemüse anzubauen und zu ernten. Er darf aber außer durch den Hausbau nicht in die Substanz des Grundstückes eingreifen.

Dauer des Baurechts

Ein Baurecht wird immer nur befristet auf einen bestimmten Zeitraum eingeräumt. Dieser Zeitraum darf nicht weniger als 10 Jahre und nicht mehr als 100 Jahre sein. Nur in der vereinbarten Zeit hat man die mit dem Baurecht verbundenen Rechte. Im Regelfall erlischt das Baurecht durch Ablauf der vereinbarten Zeit. Auch eine vorzeitige Beendigung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit ist möglich – allerdings nur unter einer Bedingung: Für den Fall, dass der Bauberechtigte mit der Zahlung des vereinbarten Bauzinses für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre im Rückstand ist, kann im Baurechtsvertrag ein vorzeitiges Erlöschen des Rechtes vereinbart werden. Zulässig ist es natürlich, zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Ablauf der Vertragsdauer einvernehmlich eine vorzeitige Beendigung zu vereinbaren. Wenn das Baurecht erlischt, fällt die gesamte Liegenschaft wieder dem Grundeigentümer zu. Weitere Informationen auf www.meingrundstueck.at