Jeder, der in ein neues Heim zieht, hat Wünsche und Vorstellungen, wie dieses aussehen soll. Egal ob es ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Mietwohnung ist, haben die meisten ein klares Bild im Kopf, wie das Traumzuhause sein sollte. Diejenigen, die sich entscheiden ein eigenes Haus zu bauen oder in eine neue Wohnung zu ziehen, haben normalerweise mehr Gestaltungsfreiraum als Mieter einer Wohnung. Aber auch Immobilienbesitzer und Bauherren sind mit ihnen konfrontiert – mit den Bauvorschriften, die oft Wohnträume platzen lassen. Die Bauvorschriften sind in Österreich eine komplexe Rechtsmaterie. In jedem Bundesland sind die Bauvorschriften in einem eigenen Landesgesetzt geregelt. Es gibt keine einheitlichen Bestimmungen, auch nicht, um eine Baubewilligung zu bekommen. Die Bestimmungen und technischen Vorgaben variieren von Bundesland zu Bundesland. Auch der Nachbar ist nicht gleich Nachbar und hat unterschiedliche Rechte je nachdem, wo man wohnt. Was für ganz Österreich gilt ist, dass ein Bauwerk diverse Anforderungen erfüllen muss. Es muss sicher, fest und dauerhaft gebaut sein. Brandschutz- und Schallschutzbestimmungen müssen eingehalten werden. Die Gesundheit, Landschaft und die Bewahrung des Ortsbilds sind auch Teil der Bauordnung. Jedes Bundesland hat dann wiederum eigene Vorschriften, das Baurecht umzusetzen. Informieren Sie sich also vor einem Grundkauf, Hausbau oder Wohnungskauf, wie die gesetzlichen Bestimmungen an Ihrem Standort sind.

Traumzuhause

gene Heim erfüllen soll und welche Räume unbedingt notwendig sind, hängt von den eigenen Bedürfnissen ab, von der Größe Ihrer Familie und von Ihrem Budget. Familiengrößen ändern sich mehrmals im Laufe eines Lebens. Familien mit Teenagern können damit rechnen, innerhalb von 10 Jahren weniger Platz zu benötigen. Eventuell kann der gewonnene Platz für ein Homeoffice, Atelier oder Gästezimmer genutzt werden. Es lohnt sich bereits bei der Planung oder bei der Suche nach der passenden Bleibe die Zukunft mitzudenken. Achten Sie darauf, dass mit einfachen baulichen Veränderungen Ihre Immobilie auf Ihre jeweilige Familiengröße angepasst werden kann.

Umbauen

Hausbesitzer dürfen am meisten an ihrem Haus verändern, sofern das Baurecht eingehalten wird. Besitzer von Wohnungen haben bereits weniger Spielraum für Veränderungen. Wenn andere Wohnungseigentümer durch den Umbau in irgendeiner Form beeinträchtigt werden, benötigen Sie als Wohnungsbesitzer die Zustimmung aller Wohnungseigentümer für die baulichen Veränderungen. Mieter einer Wohnung haben am wenigsten Gestaltungsspielraum. Je nachdem, ob ihr Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz unterliegt oder nicht, dürfen Sie bestimmte Dinge in einer Immobilie ohne Genehmigung verändern. Gebäude mit einer Baubewilligung vor 1953 fallen unter das Mietrechtsgesetz. Für jüngere Gebäude gelten Vereinbarungen, die im Mietvertrag stehen. Der Mietvertrag unterliegt gesetzlichen Grundlagen. Häufig sind im Mietvertrag Floskeln enthalten, die rechtlich nicht erlaubt sind. Lassen Sie sich also von einem Experten beraten, welches Recht auf Ihre gemietete Immobilie anzuwenden ist.

Unwesentliche Veränderungen dürfen Mieter ohne Genehmigung durchführen. Dazu gehören Tapezieren, Ausmalen und Verfliesen. Teilweise dürfen neue Bodenbeläge verlegt werden. Der Vermieter kann fordern, dass der Istzustand vor den baulichen Veränderungen nach dem Auszug wiederhergestellt wird. Für denkmalgeschützte Gebäude gibt es eigene Vorschriften für den Umbau. Für „wesentliche Veränderungen“ an der Immobile müssen Sie Ihren Vermieter schriftlich um eine Genehmigung bitten. Wenn Ihr Vermieter auf dieses Ansuchen nicht innerhalb von zwei Monaten antwortet, gilt dies als eine stillschweigende Zustimmung für die schriftlich angesuchten Veränderungen. Abweichungen vom ursprünglichen Plan müssen Sie neu schriftlich ansuchen und genehmigen lassen. Der Vermieter darf nicht jede Veränderung der Immobilie ablehnen. Er darf seine Zustimmung nicht verweigern, wenn der Mietvertrag unter das Mietrechtsgesetz fällt. Das sind Gebäude, die mehr als 60 Jahre alt sind. Es gibt hier Renovierungsarbeiten, die gegen den Willen des Vermieters durchgeführt werden dürfen. Die Umbauten sollen Veränderungen oder Verbesserungen an der Immobilie bewirken, dem Stand der Technik entsprechen, verkehrsüblich sein und einem wichtigen Interesse des Mieters dienen. Der Mieter darf zum Beispiel das Bad oder die Toiletten renovieren, eine Heizung einbauen, die den Energieverbrauch der Immobilie senkt oder einen Telefon-, Internetanschluss oder eine Satellitenanlage installieren (lassen).

Beim den Umbauarbeiten dürfen die Interessen des Vermieters und der anderen Mieter nicht beeinträchtigt werden. Außerdem darf das Haus nicht beschädigt werden. Die Arbeiten müssen einwandfrei ausgeführt werden und die Kosten vom Mieter selbst getragen werden. Wenn Ihr Vermieter den Umbauarbeiten trotzdem nicht zustimmen möchte, können die Veränderungen beim Bezirksgericht oder der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden. In bestimmten Fällen kann der Vermieter verlangen, dass Sie beim Auszug den ursprünglichen Zustand der Immobilie wiederherstellen. In einigen Fällen haben Sie beim Auszug Anspruch auf Kostenersatz. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Mietrecht beraten, wenn es zu Unstimmigkeiten mit Ihrem Vermieter kommt.