Behördliche Auflagen gehören bei jedem Bauprojekt dazu. Die Abschaffung des sogenannten innergemeinschaftlichen Instanzenzuges erbringt auch Änderungen für Bauverfahren. Konnten Parteien im Bauverfahren früher innerhalb von zwei Wochen gegen einen Baubescheid Berufung einlegen, so ist dies neu geregelt: Auf Grundlage der Änderungen des Gemeindegesetzes entfällt zum 1. Jänner 2019 das zweistufige Instanzenverfahren und somit die Berufung bei Bescheiden. An seine Stelle tritt die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung eines Bescheides Beschwerde zu erheben.

Nur mit Parteistellung

In Bauverfahren kann gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz ebenfalls binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden. Allerdings kann nur Beschwerde erheben, wer im Verfahren Parteistellung innehat. Die Behörde erster Instanz – in den meisten Fällen der Bürgermeister – hat mit der sogenannten Beschwerdevorentscheidung die Möglichkeit, bei Beschwerden den Baubescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht dann die Möglichkeit offen, mit einem Vorlageantrag die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu beantragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Bescheid kann man binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist in jeder technisch möglichen und zur Verfügung stehenden Weise schriftlich zu erstatten. Der Ablauf sieht vor, dass die Beschwerde bei der zuständigen Gemeinde einzubringen ist und Folgendes zu enthalten hat:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist

Die Beschwerde ist mit 30 Euro zu vergebühren, es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen. Die Gemeinden geben über den Ablauf sowie die Gebührenpflicht oder Ausnahmen von der Vergebührung Auskünfte. Neben den einzelnen Gemeinden geben auch die Bezirkshauptmannschaften Informationen.