Aus feuerpolizeilichen Gründen darf im Stiegenhaus
und Flur von Wohnanlagen nichts gelagert werden.

Bei neuen Wohnanlagen gehören Fahrradabstellräume, Fahrradkeller oder überdachte Radparkanlagen erfreulicherweise bereits zur Ausstattung. Dann ist klar: Fahrräder gehören in den Fahrradraum. Manche Mieter parken – mangels Möglichkeiten oder aus Bequemlichkeit, das eigene Bike dennoch gerne im Stiegenhaus – womöglich sogar über den ganzen Winter. Hausordnungen und feuerpolizeiliche Regelungen stehen dem entgegen: Das Stiegenhaus darf nicht als Lagerraum oder erweitertes Vorzimmer für Schuhregale, Fahrräder, Kinderwägen oder Pflanzen, die den Wohnungseingang verschönern, fungieren. Bei Ausbruch eines Feuers nimmt der Rauch in allerkürzester Zeit jegliche Sicht und Orientierung, das kleinste Hindernis kann damit tödlich sein.

Verletzungsgefahr

Solange das kleine Schuhregal neben der Haustüre niemanden stört und die Hausordnung nichts Gegenteiliges aussagt, geschieht recht wenig. Allerdings handelt es sich beim Flur um eine allgemeine Fläche oder Gemeinschaftsraum und gehört nicht zur Wohnung. Mit Zustimmung des Vermieters kann er unter Umständen genutzt werden. Werden auch noch Kinderwagen und Fahrrad abgestellt, kann es sein, dass die Hausverwaltung zur Entrümpelung auffordert oder sogar auf Kosten des Mieters entrümpelt. Insbesondere brennbare Gegenstände haben im Hausflur nichts verloren. Auch Dachböden in Wohnanlagen, die als Stau- und Ablageflächen genutzt werden, können sich als Fallen erweisen, wenn die Areale eigentlich als Fluchtwege ausgewiesen sind. Manche Bewohner verstehen die Wichtigkeit freier Fluchtwege nicht, die örtlichen Feuerwehren informieren dazu gerne.