Bei Baumängeln, dem Konkurs eines Bauträgers oder Vertragsfehlern kann es für Käufer einer Immobilie, die sich erst kurz vor dem Bau (praktisch vom Reißbrett) oder bereits im Bau befindet, verhängnisvoll enden. Das Bauträgervertragsgesetz, kurz BTVG genannt, gilt für alle Verträge mit Bauträgern, bei denen der Erwerber vor Fertigstellung mindestens 150 Euro pro m2 Nutzfläche als Vorauszahlung leisten muss. In diesen Betrag einbezogen sind alle Zahlungen, die der Erwerber an den Bauträger oder Dritte leistet, daher auch für vom Bauträger angebotene Sonderund Zusatzleistungen, die von dritten Professionisten erbracht werden, aber auch Aufschließungskosten, Gebühren oder Steuern. Auch Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, die grundlegend erneuert werden, fallen unter das Bauträgervertragsgesetz.

Detaillierte Unterlagen

Einen wesentlichen Inhalt des Schutzgesetzes stellt dar, dass der Käufer einer Immobilie stets nur jene Raten bezahlt, die dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechen. Der Bauträger geht mit seinen Bauleistungen in Vorlage. Ist der jeweilige Baufortschritt erreicht, muss als nächstens zwingend ein zu bestellender Sachverständiger den Baufortschritt prüfen. Bestätigt dieser den jeweilige Baufortschritt, ist der Vertragserrichter verpflichtet, die Rate freizugegeben. Werden gravierende Mängel festgestellt oder sonstige Vertragsinhalte nicht erfüllt, bleibt das Geld am Konto. Der Kauf ab Plan birgt aber auch Risken. Die Bauqualität kann nur anhand von Plänen und Baubeschreibungen beurteilt werden. Je detaillierter Unterlagen und Visualisierungen der konkreten Immobilie sind, desto mehr Missverständnisse lassen sich ausräumen.
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