Eine Eigenbedarfskündigung ist gesetzlich an strenge Vorgaben geknüpft und nur möglich,
wenn für eine Wohnung das Mietrechtsgesetz zur Anwendung kommt.

Früher waren Eigenbedarfskündigungen schwer durchzusetzen. Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung geändert. Ein einfacher Bedarf des Vermieters reicht allerdings noch immer nicht als Kündigungsgrund aus. Der Vermieter muss die Wohnung dringend für sich selbst oder seine Kinder und Enkel benötigen, nicht jedoch für Eltern, Pflege- oder Schwiegerkinder. Maßgeblich sind die aktuelle Wohnsituation sowie persönliche oder wirtschaftliche Bedürfnisse. Nur dann, wenn die Interessen des Vermieters überwiegen und ihm eine höhere persönliche Beeinträchtigung widerfährt, hat die Kündigung Erfolg. Beweispflichtig ist der kündende Vermieter.

Gerichtsweg vorgeschrieben

Eine Eigenbedarfskündigung muss immer gerichtlich erfolgen. Zur gerichtlichen Kündigung gibt es im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes keine Alternative. Der Gerichtsweg ist gesetzlich vorgeschrieben und eine Kündigung wird vom Vermieter immer bei Gericht eingereicht. Bei der Kündigung müssen sich Vermieter an bestimmte Fristen halten. Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, liegt diese Frist bei einem Monat. Das gilt zumindest dann, wenn der Mietzins monatlich gezahlt wird. Wurde vereinbart, dass der Mietzins in größeren Abständen auf das Konto des Vermieters wandert, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate. Eine Kündigung ist jeweils auf das Ende eines Monats möglich. In vielen Fällen sind die Kündigungsfristen ohnedies länger. Übrigens zählen Eigenbedarfskündigungen für die Pflege von Angehörigen zu den häufigsten Fällen.