Die Kaution dient grundsätzlich als Sicherstellung für den Vermieter. Die Rückstellung muss unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen. Immer wieder kommt es allerdings vor, dass nach Beendigung eines Mietverhältnisses die hinterlegte Kaution ohne ersichtlichen Grund vom Vermieter einbehalten wird. Laut Mietervereinigung wird die Mietkaution in sehr vielen Fällen zu Unrecht vom Vermieter nicht zurückgegeben. Viele Mieter verzichten dadurch auf Geld, das ihnen zusteht. Dabei gelten seit der Wohnrechtsnovelle 2009 Kautionsregelungen, welche die Lage der Mieter begünstigt. Mieter müssen beim Auszug ihre Wohnung nicht in ausgemaltem Zustand rücküberstellen – es sei denn sie haben die einst weißen Wände mit einer knalligen Wandfarbe versehen.

Der Sprung im Waschbecken

Das Gesetz besagt, dass eine Wohnung vom Mieter in jenem Zustand zurückgestellt werden muss, in dem er sie angemietet hat. Dabei gilt eine „gewöhnliche Abnutzung“ – die auch in Relation zur Gesamtmietdauer gesehen werden muss – als akzeptabel. Eine darüber hinausgehende Abnutzung des Objekts (z. B. Löcher im Boden) muss jedoch vom Mieter abgegolten werden. Dafür kann vom Vermieter die Kaution verwendet werden. Beim Sprung im Waschbecken kommt es auf das Alter der Sanitäreinrichtung an. Ein Schaden muss – bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 30 Jahren für das Waschbecken oder die Badewanne – nur mehr aliquot erstattet werden. Dasselbe gilt für Innentüren, die mehr als 30 Jahre alt sind. Ein etwaiger Schaden daran kann auch nicht durch eine einbehaltene Kaution finanziert werden: die Tür hat keinen Restwert mehr.

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