Fragen kann der Vermieter alles, antworten müssen die angehenden Mieter nicht. Die meisten Vermieter fragen nach den Einkommensverhältnissen und das dürfen sie auch – schließlich wollen sie sicher gehen, dass der mögliche Mieter die Wohnung auch ordentlich behandelt und pünktlich seine Miete zahlt. Auch nach einem Leumundszeugnis dürfen Vermieter fragen. Mieter müssen allerdings nichts Persönliches wie die Religionszugehörigkeit oder ihre Familienplanung offenbaren, sondern nur Informationen preisgeben, die ihre Zuverlässigkeit belegen. Die Bonität des Mietinteressenten könnte mit der Selbstauskunft einer Wirtschaftsauskunftei abgeklärt werden.

Wer zieht mit ein?

Auch wenn künftige Kinder nicht abgefragt werden können, so hat der Vermieter natürlich ein berechtigtes Interesse an etwaigen Mitbewohnern sowie an deren Namen und der bisherigen Anschrift. Grundsätzlich darf der Vermieter nach dem Beruf, dem aktuellen Arbeitgeber und dem monatlichen Nettoeinkommen fragen. Allerdings: Auf diese Fragen muss der Mieter nicht zwingend antworten. Ausnahmen sind (geförderte) Genossenschaftswohnungen, die über die Wohnungsämter von Gemeinden vergeben werden. Hier sind die Einkommensverhältnisse ein wichtiges – da soziales – Kriterium. Auch Fragen nach einer allfälligen gewerblichen Nutzung muss der künftige Mieter wahrheitsgemäß beantworten. Die Nutzung einer Privatwohnung als Tattoostudio oder Frisiersalon ist ebenfalls nicht zulässig und ein Kündigungsgrund. Wer Fragen nach dem Arbeitgeber nicht beantwortet, fällt als Mietinteressent evtl. aus. Vielfach wird eine Vorauswahl auch durch den Makler getroffen.
Ehrlichkeit und Seriosität sollte bei allen Beteiligten herrschen.

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