Bei der Beendigung eines Mietverhältnisses gilt es,
verschiedene Fristen zu beachten, um Probleme zu vermeiden.

Neben dem zeitlichen Ablauf eines Mietvertrages und der einvernehmlichen Beendigung kann das Mietverhältnis durch Kündigung oder vorzeitige Auflösung beendet werden. Ein befristetes Mietverhältnis endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit und bedarf keiner Kündigung.

„Der Vermieter darf den Ablauf eines befristeten Mietvertrages nicht versäumen.“

Patricia Ellensohn
Hypo Immobilien & Leasing

Für den Vermieter ist es wichtig, dass er den Ablauf eines befristeten Mietvertrages nicht versäumt. Er sollte deshalb rechtzeitig vor Auflauf der Frist mit dem Mieter Kontakt aufnehmen und eine Verlängerung abklären. Ein neuer Mietvertrag gehört dann spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des befristeten Mietvertrages unterzeichnet. Wird das Mietverhältnis nicht verlängert, muss der Mieter das Objekt zum Vertragsende hin räumen. Verweigert der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes, muss binnen einer Frist von 14 Tagen die Räumungsklage beim Bezirksgericht eingelangt sein. Eine Räumung darf nie eigenmächtig durch den Vermieter erfolgen. Versäumen Vermieter und Mieter den Ablauf des Vertrages, so verlängert sich dieser automatisch. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes verlängert sich der Vertrag einmalig stillschweigend um weitere drei Jahre. Danach muss aber unbedingt die Frist von 14 Tagen für eine schriftliche Vertragsverlängerung bzw. für die Räumungsklage eingehalten werden, um ein unbefristetes Mietverhältnis zu vermeiden.

„Für manche Objekte oder auch bei längst abgelaufenen Verträgen gelten besondere Regelungen, die unbedingt beachtet gehören“, betont Patricia Ellesohn. Über solche Ausnahmen informieren erfahrene Makler gerne.