Die Kaution dient zur Sicherstellung bei Mietzinsrückständen
oder Beschädigungen am Mietobjekt.

Bei jedem Mietvertragsabschluss sollte eine Kaution vereinbart werden. Mietzins- oder Betriebskostenrückstände können damit ebenso abgesichert werden wie etwaige, durch den Mieter verursachte Schäden. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten, die sich aus dem Nettomietzins plus Betriebskosten plus 10 Prozent Umsatzsteuer zusammensetzen. Die Kaution kann dem Vermieter in Form eines Sparbuches, als Bankgarantie oder als Geldbetrag übergeben werden. Wird sie bar übergeben, muss der Vermieter die Summe auf einem Sparbuch oder einer anderen gleichartigen Veranlagungsform fruchtbringend veranlagen. Dies sollte in gleich guter Verzinsung und derselben hohen Sicherheit wie bei einer Spareinlage erfolgen. Beide Parteien sollten bei Mietbeginn und auch bei Rückgabe der Wohnung den genauen Zustand der Wohnung festhalten. Hier helfen Fotos, Übernahmeprotokolle etc.

Wann wird Kaution einbehalten?

Die Wohnung muss vom Mieter in dem Zustand zurückgestellt werden, in dem er sie angemietet hat. Eine „gewöhnliche Abnutzung“ muss der Vermieter hinnehmen. Keinesfalls jedoch können Mieter, die einst aus persönlicher Vorliebe violett gestrichenen Wände so belassen. Hier sollte nochmals alles weiß ausgemalt und die Wohnung in einer neutralen Wandfarbe zurückgegeben werden. Auch arge Kratzer im Parkett können zu Diskussionen in puncto Kautionsrückgabe führen. Im Normalfall, wenn es also keine Beanstandungen seitens des Vermieters gibt, erhält der Mieter nach Auflösung des Mietvertrags die Kaution inklusive Zinsen oder die gegebene Bankgarantie vom Vermieter zurück. Andernfalls besteht die Möglichkeit, die Kaution auch im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung zurückzufordern.