Die recht verstaubt anmutenden Begriffe „Servituten“ oder „Dienstbarkeiten“ verweisen auf eine komplexe Materie. Juristisch gesehen handelt es sich um „dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen“. In Zusammenhang mit Grundstücken spielen Grunddienstbarkeiten wie das Wegerecht eine große Rolle. Beim Kauf eines Grundstückes ist grundsätzlich stets unbedingt zu überprüfen, ob eine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße gegeben ist. Ohne eine Zufahrtsstraße oder einen Zufahrtsweg kann ein Bauprojekt nicht genehmigt werden. Ist eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz nicht über die eigene Grundfläche möglich, müssen von Grundstücksnachbarn Wegdienstbarkeiten zur Anbindung gewährt werden.

Mit oder ohne Grundbuch

Eine Lösung besteht darin, dass die Zufahrt über das Grundstück des Nachbarn vertraglich geregelt und dieses Geh- und Fahrtrecht auch im Grundbuch eingetragen wird. Durch die Grundbuchseintragung wird es verdinglicht – das heißt, das Recht gilt nicht nur für eine bestimmte Person oder für den jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstückes. Dienstbarkeiten können im Grundbuch eingetragen sein, können jedoch auch unabhängig von einer Grundbucheintragung bestehen. Selbst wenn ein Grundstück laut Grundbuch lastenfrei ist, rentiert sich eine Recherche. Und selbst ein langjähriges, per Handschlag von den Vorfahren vereinbartes Wegerecht kann durch einen Eigentümerwechsel auf einmal alles andere als selbstverständlich sein. Vor Ankauf einer Liegenschaft oder bei einer Störung eines Dienstbarkeitsrechtes ist daher eine Beratung durch Experten wie einen Anwalt des Vertrauens geraten. Es gibt Gerichtsurteile, die sich auf eine sogenannte „Nachforschungspflicht bei Vermuten einer Dienstbarkeit“ beziehen.

Ersessenes Recht

Manchmal werden Wegerechte „ersessen“, das heißt, sie bestehen schon mindestens seit dreißig Jahren, ohne dass der rechtmäßige Grundbesitzer dagegen etwas unternommen hätte. Andere Einräumungen des Wegerechtes erfolgen durch einen Vertrag, in dem die Dienstbarkeit in einem Lageplan dargestellt wird. Sehr selten gibt es die Einräumung eines Notwegerechtes durch richterlichen Beschluss. Ein Notweg kann nur zum Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Wegenetz bewilligt werden. In einem Gerichtsurteil wurde festgehalten, dass das Notwegerecht, z. B. keinen Anspruch auf bloße Verbindung zweier durch ein fremdes Grundstück getrennter Liegenschaften des Antragstellers begründet, selbst wenn deren bessere Nutzung von einer solchen Verbindung abhängig ist. Der Kampf um das Wegerecht wird in Österreich oft und heftig ausgeübt.

Verlust des Wegerechtes

Grundbücherliche Dienstbarkeiten können auch verlorengehen. Das Geh- und Fahrtrecht ist dazu da, es auch zu nutzen. Es wird nur eingeräumt, wenn es auch benötigt wird. Macht ein Berechtigter durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend, erlischt sein Wegerecht. Z. B. wenn der Eigentümer des Grundstücks die Benützung verhindert und der Nachbar sein Recht nicht binnen drei Jahren gerichtlich geltend macht weil er nicht dort wohnt. Durch einen Zaun, der das Fahrrecht unterbindet, tritt eine sogenannte Freiheitsersitzung ein. Dienstbarkeiten können übrigens nicht nur ersessen werden, sondern auch verjähren. Bei Verzicht und Nichtgebrauch, durch Ablaufen einer befris-teten Nutzung oder durch einvernehmliche Aufhebung kann das Wegerecht ebenfalls erlöschen. Auf das Grundbuch alleine ist aus obgenannten Gründen nicht immer Verlass – eine genaue Recherche durch Makler oder Interessenten ist daher angeraten. Mehr auf www.help.gv.at