In Wohnungseigentumsanlagen gibt es oft eine Hausordnung sowie eine Gemeinschaftsordnung.

„Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Regelungswerke“, erläutert Michael Wawersik, Geschäftsführer WAM Immobilien GmbH, Bludenz. Die Hausordnung, oft salopp als „Gebrauchsanweisung für Erwachsene“ bezeichnet, ist meistens eine Zusammenstellung der Hausregeln, die in einer Eigentumswohnungsanlage sowohl für Eigentümer als auch für Mieter gelten sollen. Die Hausordnung gilt meist ab dem Tag der Rechtskraft der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung (Aushang im Stiegenhaus). Darin kann alles Mögliche geregelt werden, sofern es nicht gegen allgemeine gesetzliche Bestimmungen verstößt (z. B. Einhaltung Mittags- und Nachtruhezeiten, Schließzeit der Hauseingangstüren etc.).

„Eine Gemeinschaftsordnung kann auf Antrag
sogar im Grundbuch eingetragen werden.“

Michael Wawersik
WAM Immobilien GmbH

Verstöße gegen die Hausordnung sind allerdings nicht mit Strafen zu ahnden. Im Gegensatz zur Hausordnung ist die Gemeinschaftsordnung verpflichtend einzuhalten, sie bildet eine Vereinbarung, die sämtliche Wohnungseigentümer getroffen haben. Beispiele sind die Einrichtung bestimmter Funktionen innerhalb der Eigentümergemeinschaft, hinsichtlich der Willensbildung oder der Durchführung bestimmter Baumaßnahmen, beispielsweise gegenseitige Bewilligung zur Balkonverglasung, Benutzungszeiten Tischtennisraum etc. Die Gemeinschaftsordnung ist also ein Vertrag, geregelt in § 26 Wohnungseigentumsgesetz – WEG 2002. Eine Gemeinschaftsordnung muss es nicht geben, sondern kann es geben. Michael Wawersik: „Sollte ein Eigentümer seine Wohnung später verkaufen, so gilt die Gemeinschaftsordnung auch für den neuen Eigentümer.“