Wer eine Neubauwohnung erwirbt, kann davon ausgehen,
dass sie ohne Mängel übergeben wird.

Für die mängelfreie Leistung oder Immobilie gilt die Gewährleistung, also die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers oder Unternehmers. „Diese Gewährleistung kann dem Konsumenten gegenüber weder über Allgemeine Geschäftsbedingungen noch über einen Vertrag ausgeschlossen werden“, erläutert Andreas Hofer, Hofer Immobilien, Lustenau. „Wird der Mangel erst nach der Übergabe entdeckt, ist entscheidend, ob dieser zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden hat oder erst später aufgetreten ist. Entstehen Mängel erst nach der Übergabe, so handelt es sich nämlich nicht um einen Gewährleistungsfall.“

„Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und schützt den Konsumenten vor versteckten Mängeln.“

Andreas Hofer
Lustenau

In der Gewährleistung ist außerdem die Verschuldensfrage nicht relevant. „Wenn in einer schlüsselfertig erworbenen Wohnung die vom Installateur bereits eingebaute Badewanne schadhaft ist, so haftet der Bauträger für die Reparatur oder den Austausch, selbst wenn der Installateur in der Zwischenzeit nicht mehr als Unternehmer tätig wäre.“ Ist allerdings z. B. die Küche erst nachträglich vom Küchenbauer eingebaut worden, so ist bei einem Schadensfall nicht der Bauträger zuständig. Die Gewährleistung gilt auch beim Kauf einer gebrauchten Immobilie. Zwar darf hier kein neuwertiger Zustand erwartet werden, doch versteckte Mängel, die ein Verkäufer oder Makler verschweigt, fallen unter die Gewährleistungspflicht, auch wenn sie erst später entdeckt werden. Andreas Hofer: „Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusage, dass eine Sache bzw. ein Werk eine bestimmte Zeit lang die vereinbarten Eigenschaften (wie z. B. Funktionstüchtigkeit, geringe Abnutzung etc.) beibehält. In der Regel ist eine Garantie zeitlich befristet.“