Wer eine Immobilie verkauft, die er oder sie
lange genug als Hauptwohnsitz genutzt hat,
ist von der Immobilienertragssteuer befreit.

Gewinne aus Immobilienverkäufen werden seit 2012 grundsätzlich mit 30 Prozent versteuert. Wer ein Haus oder eine Wohnung allerdings während der vorangegangenen zwei Jahre bzw. durchgehend fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre als Hauptwohnsitz genutzt hat, ist von dieser Steuer befreit. „Gängige Praxis war und ist es, dass der Meldezettel als notwendiger Beleg für den Hauptwohnsitz verlangt wird. Doch nach jüngster Rechtsprechung muss aber nur glaubhaft belegt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich in dieser Immobilie befand.“ Das berichtet Immobilienmakler Klaus Suppan von Immoteam7.

„Hauptwohnsitz muss nicht zwingend
mit dem Meldezettel belegt werden.“

Klaus Suppan
Immoteam7

Als Belege dafür können etwa Zeugenaussagen von Nachbarn ebenso dienen wie Kostenrechnungen von Energielieferanten usw. Als Beispiel führt Klaus Suppan einen jungen Mann an, der aus bestimmten Gründen seinen Hauptwohnsitz bei der Großmutter angemeldet hatte. Sein Lebensmittelpunkt blieb aber in der Wohnung der Mutter. Als die Mutter verstarb, vermachte sie ihrem Sohn die Wohnung, der Verkauf wäre somit zu versteuern gewesen. Das Gericht glaubte allerdings den Aussagen der Nachbarn und der Großeltern. Auch konnte über Rechnungen nachgewiesen werden, dass der Strom- und Wasserverbrauch mit diesen Angaben übereinstimmt. Klaus Suppan: „Wer beim Immobilienverkauf eine hohe Steuerbelastung befürchtet, weil er seinen Hauptwohnsitz nicht per Meldezettel nachweisen kann, hat somit die Möglichkeit, die Richtigkeit des Lebensmittelpunkts anders zu belegen.“