Der Oberste Gerichtshof hat entschieden:
Ein generelles Verbot der Haustierhaltung
in Mietwohnungen ist nicht zulässig.

Österreich ist ein Land der Tierliebhaber. So leben geschätzte 1,5 Millionen Katzen in 808.000 Haushalten, ca. 581.000 Hunde wachen in 511.000 Haushalten über Heim und Hof. Zudem bringen auch immer mehr exotische Tiere wie Vogelspinnen, Leguane oder Pfeilgiftfrösche den individuellen Lebensstil ihrer Halter zum Ausdruck. Immobilienberater Christoph Geringer vom Immoteam7 erläutert zum OGH-Urteil zur Haustierhaltung: „Diese Entscheidung hat für einige Aufregung gesorgt. Denn Mieter können offenbar auch gegen den Willen des Vermieters ihre tierischen Lieblinge in die Mietwohnung aufnehmen.“

„Die Aufhebung des Tierhalteverbotes
gilt nur für wohnungsübliche Kleintiere.“

Christoph Geringer
Immoteam7

Allerdings bedeutet der Urteilsspruch keineswegs, dass sich ein Mieter jetzt einfach einen Hund anschaffen darf, wenn der Mietvertrag eine klare Verbotsklausel zur Tierhaltung enthält. Christoph Geringer: „Nur die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren wie Hamster oder Meerschweinchen ist auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Die Haltung muss selbstverständlich artgerecht sein. Und: giftige Reptilien sind sicher keine wohnungsüblichen Kleintiere.“ Bei richtiger Formulierung im Mietvertrag kann somit weiterhin die Haltung von Katzen oder Hunden in der Wohnung untersagt werden. Dabei erkennt der OGH ein ausreichendes Interesse des Vermieters an der Erhaltung der Wohnung und des Hausfriedens an und kann über diesen Passus im Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen unterbinden.