Benimm für Hund und Katz’
Zwar hat der OGH vor einigen Jahren das generelle Haustierverbot in Mietwohnungen aufgehoben, was allerdings keinem Freibrief zur Haltung von Vierbeinern gleichkommt. Grundsätzlich hängt der Umfang des Benützungsrechts des Mieters vom Inhalt des Mietvertrags ab. Wer im Einvernehmen mit seinem Vermieter ein Haustier halten darf, muss sich allerdings im Klaren sein, dass die Hausgemeinschaft bei Lärm und Dreck ein Wörtchen mitzureden hat. Ist der Hund brav und macht sich nicht durch ständiges Kläffen oder Bellen bemerkbar, droht kein Ungemach. Was tun, wenn sich der Nachbar schon vor einer Hundebegegnung im Stiegenhaus fürchtet? Bleibt die Katze auf dem eigenen Balkon und macht keine Kletterübungen beim Nachbarn? Oder verrichten Hund und Katz’ gar ihre Notdurft auf den eigenen Gemeinschaftsflächen oder in Nachbars Garten? In solchen Fällen ist Ärger vorprogrammiert und kann die Haustierhaltung in Wohnanlagen zum Problem werden. Geregelt wird die Tierhaltung üblicherweise in der Hausordnung. Daher ist generell darauf zu achten, dass es zu keinen Verunreinigungen der allgemeinen Teile wie Stiegenhaus oder Garten kommt bzw. diese sofort entfernt werden.
Konsequenzen beachten
Müssen öfter Hinterlassenschaften entfernt werden und reklamiert jemand von der Hausgemeinschaft, weil er durch Vorkommnisse wie Gebell, Kratzspuren, Geruchsbelästigung oder Graben gestört wird, ist Handlungsbedarf gegeben. Müssen Verunreinigungen vom Hausmeister beseitigt werden, können dem betreffenden Tierhalter die Kosten in Rechnung gestellt werden. Fühlen sich Teile der Hausgemeinschaft weiterhin beeinträchtigt oder gestört, kann ein solcher Konflikt unter Umständen bis zur Kündigung des Mietvertrages reichen. Auskünfte erteilen Rechtsanwälte, AK, Mietervereinigung und Co.
Weitere Informationen auf www.mietervereinigung.at