In vielen Mietverträgen wird eine pflegliche und substanzschonende Verwendung des Mietobjektes festgehalten.

Dazu zählen auch Wartungsarbeiten, die an sich selbstverständlich sein sollten. Manche davon sind in der Hausordnung, manche im Mietvertrag gesondert festgehalten. Zum Beispiel die periodische Reinigung von Abflüssen in der Küche oder den Sanitärräumlichkeiten, das Wechseln oder Entkalken von tropfenden Wasserhahndichtungen etc. Im eigenen Interesse der Sicherheit des Mieters ist es, die Batterien von Rauchwarnmeldern regelmäßig zu wechseln. In neueren Miet-objekten sind Rauchwarnmelder bereits vorgeschrieben, in älteren Objekten obliegt es jedem Mieter selbst, ob er in den wichtigsten Räumen einen Rauchwarnmelder anbringt. Wurde in der Mieterversammlung oder Eigentümerversammlung ein Reinigungsplan vereinbart, muss der Mieter seine Arbeiten erledigen. Er kann natürlich auch eine externe Putzkraft beauftragen. Die Reinigung hat jedenfalls termingerecht zu erfolgen und die Bezahlung muss der Mieter selbst übernehmen.

Art des Mietvertrages

Werden mitvermietete Einrichtungen – wie z. B. ein Warmwasserboiler oder eine Gastherme, Elektrogeräte in der Küche o. Ä. defekt, sollte umgehend der Vermieter kontaktiert werden, um den Schaden zu prüfen oder beheben zu können. Die wichtigste Frage für die Rechtssprechung lautet auch hier, ob die Wohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt oder nicht. Wenn nicht, dann regelt der Mietvertrag die Instand- und Erhaltungspflichten. Im Altbau (Faustregel: erbaut vor dem 1. 7. 1953) sind Vermieter nur dann für die Erhaltung im Inneren zuständig, wenn eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung vorliegt, wie eine OGH-Entscheidung besagt. Weitere Informationen auf www.mietervereinigung.at