Sogenannte „schwarze“ Ablösen, die ein Mieter lediglich für uralte Möbel zahlt, um eine bestimmte Wohnung zu erhalten, sind illegal. Diese Ablösen sind im Anwendungsbereich des Mietrechts gesetzwidrig, im Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes kann der Vermieter auch für den Zustand der Wohnung keine Ablöse verlangen. Anders sieht es mit klar vereinbarten Investitionen und Verbesserungen in den letzten 20 Jahren aus. Vor allem bei größeren Ein- oder Umbauten muss der Vermieter vorab informiert werden. Wichtig ist dabei die Klärung, ob beim Auszug eine Ablöse für die getätigten Investitionen – z. B. eine neue Einbauküche – gezahlt wird. Üblich sind Abschreibungssätze von 10 Prozent Wertverlust pro Jahr für Fußböden, Heizung, Bad, WC oder Elektrik und 5 Prozent Wertverlust pro Jahr für sonstige wesentlichen Investitionen, die nicht an öffentliche Förderungen mit eigenen Laufzeiten gebunden sind (z. B. Schallschutzfenster). Geht es um Möbelstücke, handelt es sich um einen Verkauf, nicht um eine Ablöse.

Fristen beachten

Bei Einkaufsküchen gibt es eine Formel, die den Zeitwert und Wiederbeschaffungswert berücksichtigt. Auch für einen neuen Boiler im Bad kann vom Vermieter eine Investitionskostenablöse verlangt werden. Die Mietervereinigung Österreich verweist auf die Fristen zur Geltendmachung einer Investitionsablöse: Falls der Mieter den Mietvertrag kündigt, beginnt mit der Kündigung eine Frist von 14 Tagen, um die Investitionsablöse anzumelden. Dabei sind dem Vermieter alle Rechnungen vorzulegen. Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung hat man ebenfalls 14 Tage Zeit, um den Investitionskostenersatz geltend zu machen. Weitere Informationen auf www.mietervereinigung.at