Der Gesetzgeber listet klare Kündigungsgründe auf, wann ein Vermieter seinem Mieter kündigen kann.

Darunter fallen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes z. B. die Nichtbenützung der Wohnung oder deren gänzliche Weitergabe z. B. durch Untervermietung an Dritte oder eine Untervermietung gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt. Beim Tod der mietenden Person und Fehlen von eintrittsberechtigten Personen wird die Wohnung ebenfalls gekündigt. Einer der Hauptgründe, warum Vermieter einen Mietvertrag aufkündigen, ist die Nichtbezahlung der Miete. Die Voraussetzung lautet, dass Mieter trotz Mahnung mindestens acht Tage im Rückstand sind. Aber Achtung: Bezahlt die Mietpartei aber bis zum Ende einer Gerichtsverhandlung in erster Instanz, ist die Kündigung abzuweisen, sofern den Mieter kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand trifft. Der Mietnehmer hat in diesem Fall jedoch die Gerichtskosten, Mahnspesen etc. zu ersetzen.

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes liegt vor, wenn die Wohnung besonders stark vernachlässigt wird. Darunter fällt auch, wenn durch grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern des Hauses das Zusammenleben verunmöglicht oder sehr erschwert wird sowie bei gröberen strafbaren Handlungen gegen andere Bewohner oder den Vermieter. Bei Eigenbedarf des Vermieters darf unter Auflagen gekündigt werden. Dieser Eigenbedarf muss nachgewiesen werden, der Vermieter muss die Wohnung dringend für sich selbst oder seine Kinder und Enkel benötigen. Ob diese Notsituation wirklich gegeben ist, wird vom Gericht sehr streng geprüft. Auch wenn eine baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des Hauses vorliegt, kann dem Mieter gekündigt werden. Es muss jedoch eine entsprechende Ersatzwohnung beschafft werden.