Der Begriff klingt logisch, wird in der Praxis jedoch immer dann zum Problem, wenn Streitigkeiten oder Erbfälle auftreten. Beim Miteigentum ist jeder einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft und des darauf errichteten Gebäudes. Miteigentum wird bei Liegenschaften auch oft „schlichtes“ Miteigentum genannt, um es vom Wohnungseigentum, das bei Liegenschaften eine Sonderform des Miteigentums ist, zu unterscheiden. Das Eigentumsrecht wird zwischen den Miteigentümern nach Bruchteilen aufgeteilt, jeder Miteigentümer hat einen „ideellen“ Anteil an der Gesamtliegenschaft. Dieser wird in Bruchzahlen angegeben, zum Beispiel 1/3, 1/10, 1/5. Mit der Bezeichnung „ideeller“ Anteil wird ausgedrückt, dass einem einzelnen Miteigentümer an und für sich kein realer Teil gehört. Wenn etwa drei Personen je zu ein Drittel Miteigentümer eines Grundstückes mit einem darauf errichteten Haus sind, gehört nicht etwa einem Miteigentümer das rechte Drittel des Hauses, dem zweiten das mittlere Drittel und dem dritten das linke Drittel – allen dreien gehört das gesamte Haus samt Grund gemeinsam.

Klar regeln

Um eine bestimmte Wohnung nutzen zu können, muss mit allen Miteigentümern eine Benützungsregelung für dieses Objekt vereinbart sein. Eine solche Regelung sollte im Grundbuch eingetragen werden. Nur dann ist auch der Rechtsnachfolger (Käufer, Erbe) daran gebunden. Solange sich alle gut verstehen, ist das „schlichte“ Miteigentum kein Problem. Gibt es Meinungsverschiedenheiten, kann jeder Einzelne eine Teilungsklage bei Gericht einbringen. Dann kommt es entweder zu einer Realteilung, indem Wohnungseigentum begründet wird, oder zu einer eher unliebsamen Zivilteilung mit Verkauf der Immobilie und Aufteilung des Erlöses. Weitere Informationen auf www.arbeiterkammer.at