Eine Maklerprovision kann auch dann fällig werden,
wenn ein Wohnungskäufer keinen ausdrücklichen Vertrag
mit dem Makler abgeschlossen hat.

Immobilienmaklern steht nur dann eine Provision zu, wenn ein Immobiliengeschäft zustande kommt. Dann allerdings hat auch der Käufer einer Wohnung oder einer anderen Immobilie die Provision zu entrichten. Darauf verweist Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt und Immobilientreuhänder in Bludenz: „Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung erneut klargestellt, dass ein Maklervertrag auch schlüssig zustande kommen kann. Dem Makler steht demnach auch dann die Maklerprovision zu, wenn die sonstigen Provisionsvoraussetzungen erfüllt sind.“ „Schlüssig“ oder konkludent kann ein Maklervertrag auch dann zustande kommen, wenn ein Interessent vor dem Kauf keinen schriftlichen Vertrag mit dem Makler abgeschlossen hat. Es reicht beispielsweise aus, wenn in einem Inserat bzw. im Internet darauf verwiesen wird, dass bei einem Verkauf die Provision fällig wird und der Interessent auf diese Einschaltung reagiert.

„Ein gültiger Maklervertrag kann auch
ohne Unterschrift zustande kommen.“

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt

Nach gängiger Judikatur sind folgende Voraussetzungen erforderlich, damit ein Maklervertrag schlüssig zustande kommt:

• Dem Interessenten muss klar sein, dass er es mit einem Immobilienmakler zu tun hat.
• Der Immobilienmakler weist den Interessenten (zumindest mündlich) darauf hin, dass er eine Provision erwartet. Das gilt insbesondere dann, wenn der Makler bereits einen Vermittlungsauftrag vom Verkäufer hat.
• Der Interessent schließt das Rechtsgeschäft über eine vom Makler bekannt gegebene Geschäftsgelegenheit tatsächlich ab.

Mag. Piccolruaz: „Jeder Kaufinteressent sollte wissen, dass er möglicherweise eine Maklerprovision in der Höhe von 3 Prozent + USt. zu bezahlen hat, wenn er sich an einen Immobilienmakler wendet, sich dort Informationen beschafft und anhand dieser einen Kaufvertrag abschließt.“