Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt grundsätzlich für die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten, für mitgemietete Haus- oder Grundflächen (z. B. Gärten, Abstellplätze). Zu beachten ist, dass das Mietrechtsgesetz nicht für alle Mietverhältnisse gleich gilt. Einige Mietverhältnisse sind teilweise oder zur Gänze vom MRG ausgenommen. Man spricht je nach Bereich von Vollanwendung, Teilanwendung und Nichtanwendung des MRG. Je nach Typ des Mietverhältnisses räumen die Rechtsvorschriften den Mietern unterschiedliche Pflichten und Rechte ein.

Voll- und Teilanwendung

Wohnungen in gefördert errichteten Mietwohngebäuden mit mehr als zwei Mietgegenständen/Wohnungen fallen unter die Vollanwendung des MRG. Als Faustregel lässt sich bei Altbauten sagen, dass die Miete von Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichteten Mehrparteienhäusern zumeist dem Vollanwendungsbereich unterliegen. Hingegen unterliegt die Miete von Wohnungen in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die in Wohnungseigentum stehen, meist dem Teilanwendungsbereich. Achtung, Mietverträge über Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen – also Ein- oder Zweifamilienhäusern – oder Geschäftsräumlichkeiten sind von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes zur Gänze ausgenommen (Nichtanwendung des MRG). Es empfiehlt sich, vor Abschluss eines Mietvertrags bei einer Beratungsstelle Erkundigungen einzuholen, ob das beabsichtigte Mietverhältnis dem Vollanwendungs- oder dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegt oder von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen ist. Weitere Informationen auf www.help.gv.at