Wenn der Nachbar stört
Wo viele Menschen unter einem Dach wohnen,
kommt es häufig leider auch zu Auseinandersetzungen,
üblicher Nachbarschaftsstreit eben.
„Ist das Verhalten eines Nachbarn allerdings unzumutbar oder kommt er beharrlich seinen Pflichten nicht nach, kann er sogar aus der Wohnungseigentümerschaft ausgeschlossen werden!“ Darauf macht Christoph Geringer, Immoteam7, aufmerksam. Die sogenannte „Ausschlussklage“ kann von der Mehrheit der übrigen Eigentümer eingebracht werden. Ein Einzelner kann dies erreichen, wenn er erfolgreich eine Unterlassungsklage geführt hat und sich das Verhalten des Störenfrieds nicht geändert hat. Die Gründe für eine solche Klage ähneln den Kündigungsgründen im Mietrecht. Dazu zählt die beharrliche Nichterfüllung von Pflichten wie Beteiligung an den Kosten. Wird der Ausstand während des Verfahrens beglichen, wird die Klage allerdings abgewiesen.
„Bei schweren Verstößen gegen die Interessen
der Gemeinschaft ist ein Ausschluss möglich.“
Christoph Geringer
Immoteam7
Ein weiterer Grund ist Zuwiderhandlung gegen das allgemeine Interesse der Gemeinschaft. Beispiele sind exzessive Tierhaltung, fehlende Behebung von Wasserschäden oder die Wohnungsprostitution. Als dritte Kategorie gilt ein anstößiges oder grob ungehöriges Verhalten gegenüber von Hausbewohnern wie ständige Beschimpfungen oder Randale im Stiegenhaus. „Die Verstöße müssen aber immer entsprechend schwer und nachhaltig sein“, mahnt Christoph Geringer.Kommt es zu einem Ausschlussurteil, hat der Eigentümer drei Monate Zeit, die Wohneinheit zu verkaufen, sonst kann der Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt werden. Wer diesen Weg beschreiten möchte, muss allerdings einen langen Atem haben. Christoph Geringer: „Zwei bis drei Jahre sind ein durchaus realistischer Zeitrahmen für eine solche Klage.“