Zu schön wäre die Vorstellung, ein sehr kleines Grundstück bis an den Rand zum Nachbargrundstück zu bebauen, um den eigenen Grünraum bestmöglich ausnutzen zu können. Das Vorarlberger Baugesetz sieht vor, dass oberirdische Gebäude so anzuordnen sind, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt. Der Mindestabstand für ein Gebäude beträgt grundsätzlich 3 Meter. Die tatsächlichen Abstände betragen jedoch sechs Zehntel der schattenrelevanten Höhen eines Gebäudes, das kann etwa bei einem Gebäude, das eine Gesamthöhe von acht Metern aufweist bis zu 4,8 Meter betragen. Wer also die Fläche optimal nutzen will, sollte sich nach einem möglichst quadratischen Bauplatz umsehen – lang gestreckte Grundstücke sind hier deutlich im Nachteil.

Abstandsnachsichten

Auch Bauvorhaben, die nicht als klassisches Gebäude gelten, wie etwa Terrassenanbauten müssen mindestens zwei Meter bei oberirdischer Bauweise – und bei unterirdischen Bauwerken mindestens ein Meter – beispielsweise bei einem in die Erde versenkten Wassertank – Abstand von der Grundstücksgrenze halten. Kein Mindestabstand gilt für Einfriedungen, sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m. Unter bestimmten Voraussetzungen – die jeweils im Einzelfall geklärt werden müssen, kann die Behörde Ausnahmen von den gesetzlichen Mindestabständen zulassen – das sind die sogenannten Abstandsnachsichten. Dafür müssen die Zustimmung des betroffenen Nachbarn oder wichtige, im Gesetz aufgezählte Gründe vorliegen. Im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen darf sich die Abstandsfläche bis zur Mitte der Verkehrsfläche erstrecken. Gesonderte Regelungen gibt es bei öffentlichen Straßen außerorts.
Weitere Informationen auf www.ris.bka.gv.at