Der Herbst ist die beste Pflanzzeit für Gartenbesitzer, nahe der Grundstücksgrenze ist aber Vorsicht geboten.

An der Grundstücksgrenze darf zwar gepflanzt werden, aber nicht auf der Grundstücksgrenze. Daran erinnert Baumeister Herbert Kapeller, Exacting Feldkirch, Sachverständige & Immobilien. „Abgesehen von rechtlichen Vorgaben ist es sicher sinnvoll, von vornherein Rücksicht auf Nachbarn zu nehmen. Denn hohe Bäume und Sträucher, die viel Schatten werfen und ihr Laub beim Nachbarn abladen, können die gute nachbarschaftliche Beziehung trüben.“

„Wer an der Grundstücksgrenze pflanzt, sollte Rücksicht auf den Nachbarn nehmen.“

Baumeister Herbert Kapeller
Exacting

Fachgerechte Entfernung

Äste oder Wurzeln, die in sein Grundstück eindringen, darf der Nachbar entfernen. Baumeister Herbert Kapeller: „Dabei muss man jedoch fachgerecht vorgehen und die Substanz der Pflanze möglichst schonen. Wurzeln einfach auszureißen oder Äste so abzuschneiden, dass der Baum oder Strauch abstirbt oder umstürzt, wäre rechtswidrig.“ Ist durch Wurzeln oder Äste von Nachbars Pflanzen im eigenen Garten ein Schaden entstanden, kann die Hälfte der Kosten für die Behebung der Schäden vom „Störer“ zurückgefordert werden. Wird ein Grundstück beispielsweise durch eine zu hohe Bepflanzung anhaltend beeinträchtigt, kann der Betroffene die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes verlangen. Bevor jedoch eine Klage eingebracht wird, ist eine Schlichtungsstelle der Notariats- und Rechtsanwaltskammer aufzusuchen. Dieser Versuch einer Schlichtung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. Wenn allerdings seit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens drei Monate verstrichen sind, ohne dass eine gütliche Einigung erzielt wurde, kann ebenfalls Klage eingebracht werden.