Der wirtschaftliche Aspekt ist beachtenswert: Bei Mehrfamilienhäusern bestand bisher das Problem, dass die im Haus lebenden Parteien die Anlage aus wirtschaftlicher Sicht nur begrenzt gemeinschaftlich betreiben konnten. Nun wird aus elektrizitätsrechtlicher Sicht ein vereinfachtes Modell eingeführt, sodass der in der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erzeugte Strom ohne zusätzliche Wechselrichter oder Leitungen von den einzelnen Parteien genutzt werden kann. Hierfür ist ein Errichtungsvertrag notwendig, dessen genaue Bestandteile im Gesetz geregelt werden. Neben Wohnungs- und Gebäudeeigentümern können auch Mieter angesprochen werden. Die höhere Eigennutzung hat viele Vorteile.

Abrechnung durch Netzbetreiber

Besonders wichtig ist hierbei die Abrechnung durch den Netzbetreiber. Es muss sichergestellt werden, dass der Strom aus der Photovoltaikanlage auf dem Dach auch tatsächlich als selbst erzeugter Strom angerechnet wird. Hierfür muss der Strom aus der Photovoltaikanlage von der normalen Stromrechnung abgezogen werden. Der Netzbetreiber misst dafür viertelstündlich den erzeugten Strom. Wird der Strom von den einzelnen Parteien selbst verbraucht, wird er nicht vom Stromlieferanten in Rechnung gestellt. Bleibt Strom übrig der nicht im Wohnhaus verbraucht wird, wird dieser an einen Stromlieferanten verkauft. Durch die Gesetzesänderung wurde die Nutzung auf Mehrfamilienhäusern nicht nur einfacher, sondern auch wirtschaftlicher. Da der auf dem Dach selbst erzeugte Strom von den einzelnen Parteien direkt verbraucht werden kann, spart man sich Netzgebühren und Steuern, die beim Netzbezug anfallen. Energieinstitut und Fachbetriebe beraten hierzu.