Ablauf der Räumungsklage
Bezahlt ein Mieter trotz Mahnung und Nachfrist seinen Mietzins nicht, wird ihm umgehend die Kündigung ins Haus flattern. Manche Mietnehmer reagieren nicht einmal darauf. Dem Vermieter bleibt nichts anderes übrig, als eine Räumungsklage bei Gericht einzubringen. Selbst jetzt hat der Mieter noch zwei Monate Zeit, die ausstehende Miete zu bezahlen. Sollte dies nicht der Fall sein, droht im die Zwangsräumung seiner Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher. Aber nicht nur die nicht bezahlte Miete, auch unleidliches Verhalten gegenüber anderen Bewohnern, die illegale Untervermietung oder ein nachteiliger Gebrauch der Wohnung und last, but not least ein Eigenbedarf können Gründe für eine Räumungsklage sein. Der Mieter kann vor Gericht eine Verlängerung der Räumungsfrist beantragen – vorausgesetzt, er kommt für die Miete auf. Mögliche Gründe sind drohende Obdachlosigkeit, Krankheit und hohes Alter des Mieters. Vermieter müssen die Klagsgründe vor Gericht beweisen und dürfen erst nach Stattgeben der Räumungsklage eine Zwangsräumung anweisen.
Keine Selbstjustiz!
Von „Selbstjustiz“ in Form von ausgewechselten Schlössern oder ausgehängten Haustüren ist dringend abzuraten. Die Rechtsanwaltskosten trägt der Vermieter zunächst selbst – und kann sie später vom Mieter einfordern. Im schlimmsten Fall müssen Vermieter auch die Kosten für Kammerjäger, Räumdienste etc. tragen. Theoretisch werden solche Kosten für eine Wohnungsräumung vom Vermieter lediglich vorgestreckt und werden vom ehemaligen Mieter zurückgefordert. Das ist in der Praxis nicht immer einfach – denn nicht selten ist der Mieter dafür nicht zahlungskräftig genug. Immerhin darf die (dafür meist nicht ausreichende) Kaution einbehalten werden.
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