Bei der Vermietung von Wohnungen ist die Frage nach Tieren in der Wohnung immer
wieder Zankapfel zwischen beiden Parteien. Dabei ist zu beachten, dass Vermieter die Haltung von Tieren
im Mietvertrag grundsätzlich nicht pauschal verbieten können.

„Wohnungsübliche Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Zierfische sind weder gefährlich, noch können sie den Hausfrieden stören. Die Rechtslage ist daher eindeutig, diese Tiere kann man Mietern nicht verbieten. Schwieriger wird es bei Tieren, die Lärm verursachen oder die Wohnung verwüsten könnten. Ständig bellende Hunde oder Katzen, die den Türrahmen als Kratzbaum nutzen, müssen nicht genehmigt werden. Hier gilt: Sollte die Wohnqualität der Nachbarn stark leiden oder der Wohnraum durch das Tier beschädigt werden, kann der Vermieter die Haltung verbieten. Auch kann die Haltung solcher Tiere einen Kündigungsgrund darstellen, wenn beispielsweise ein ständig bellender Hund die Nachtruhe (22 und 7 Uhr) stört, wäre ein Vermieter zur Kündigung berechtigt.

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