Verkäufer von Immobilien müssen im Rahmen der Gewährleistung für die vertraglich vereinbarten wie auch grundsätzlich für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Immobilie einstehen.

Was als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft gilt, ist von Objekt zu Objekt anders zu beurteilen. So ist etwa ein Neubauobjekt anders zu beurteilen als dies bei einem älteren und stark gebrauchten Objekt der Fall ist. Wichtig ist beim Verkauf keine falschen Aussagen oder Versprechungen zu machen wie auch über alle wesentlichen Punkte aufzuklären. Ist das Grundstück beispielsweise nicht im digitalen Grenzkataster eingetragen, so kann die Grundstücksfläche variieren und sollte man als Verkäufer kein genaues Flächenmaß versprechen.

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