Miteigentümer einer Wohnanlage zu sein bedeutet,
dass man neben einigen Pflichten auch verschiedene Rechte hat.

„Diese Rechte sind allerdings eingeschränkt, da man ja nur einer von mehreren oder gar vielen Eigentümern ist“, wie Harry Preisl, Geschäftsführer von Cura Immobilien, Dornbirn, unterstreicht. Die sogenannten Minderheitsrechte für jeden Eigentümer sind im Wohnungseigentumsgesetz angeführt. Die Hausverwaltung ist gegenüber Handwerkern und Behörden der einzige Vertretungsbefugte, ähnlich dem Geschäftsführer einer Firma. Die Befugnisse sind gesetzlich sehr weit gefächert, denn in einigen Fällen kann die Verwaltung sogar ohne Rücksprache im Sinne der Eigentümergemeinschaft entscheiden. Harry Preisl: „Das gilt etwa, wenn es um die Erhaltung des Gebäudes geht und dringend notwendige Reparaturen auszuführen sind.“

„In der Hausgemeinschaft gilt die Meinung der Mehrheit der Eigentümer.“

Harry Preisl
Cura Hausverwaltung

Die Hausverwaltung ist gegenüber der Mehrheit der Eigentümer weisungsgebunden, solange keine geltenden Gesetze oder Vereinbarungen verletzt werden. Ein einzelner Eigentümer hingegen kann weder der Hausverwaltung Weisungen erteilen noch Handwerkeraufträge beauftragen bzw. stornieren. „Einzelne Miteigentümer können in Belangen der Eigentümergemeinschaft mitentscheiden, aber nicht alleine entscheiden“, stellt der erfahrene Hausverwalter klar.

Er macht aber auch die Erfahrung, dass manche Eigentümer gerne ihre persönlichen Vorstellungen durchsetzen und sich Befugnisse der Hausverwaltung aneignen möchten. „Diese Leute übernehmen ja weder Verantwortung noch die Haftung für ihre Ansinnen. Aber auch, wenn solche Rechthaber gerne alles in Frage stellen und ihre Meinung durchzusetzen versuchen, wird sich ein seriöser Hausverwalter immer an die Gemeinschaft halten.“