Verstirbt ein Eigentümer geht sein Erbe meist an seine Kinder zu gleichen Teilen über. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft. Wer seinen Nachlass zu Lebzeiten regelt, kann durch einen ordentlich aufgesetzten letzten Willen viele Unklarheiten ausräumen. Vor allem beim Vererben von Immobilien gibt es unter Nachfahren immer wieder heftige Diskussionen und Streit. Kein Wunder, handelt es sich doch meist um das Wertvollste, was innerhalb der Familie weitergegeben werden kann. Wer drei oder vier Kinder hat und ihnen gemeinsam eine Wohnung vermachen möchte, sollte bereits im Vorfeld folgendes klären: Übernimmt ein Kind die Wohnung und zahlt die anderen aus? Oder wird die Wohnung verkauft und der Erlös auf alle Kinder aufgeteilt? Der Erblasser kann selbstverständlich auch eine Person enterben. Zum Beispiel wenn sie ihm gegenüber bestehende familienrechtliche Pflichten gröblich vernachlässigt hat. Notare und Rechtsanwälte sind die Experten, wenn es um Beratung und gesetzeskonforme Formulierungen für Testamente geht.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer besteht in Österreich seit Mitte 2008 nicht mehr. Bei Schenkungen und Erbschaften fällt zwar keine Immobilienertragsteuer an, jedoch müssen die Erben einer Immobilie mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer rechnen. Seit 2016 wird der Verkehrswert der Immobilie als Grundlage für die Bemessung der Grunderwerbsteuer herangezogen und wurde der Steuersatz für alle unentgeltlichen Erwerbe gestaffelt. Der Stufentarif bei Übertragungen stellt eine Begünstigung für einen Grundstückswert bis zu 400.000 Euro dar.

Die Steuer beträgt
• für die ersten 250.000 Euro: 0,5 %
• für die nächsten 150.000 Euro: 2,0 %
• darüber hinaus: 3,5 %

Weitere Informationen auf www.help.gv.at