Wenn Pflanzen oder Bäume des Nachbargrundstückes durch Entzug von Licht oder Luft zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des eigenen Grundstückes führen, kann sich der betroffene Grundeigentümer mit einer Unterlassungsklage vor Gericht zur Wehr setzen. Die Bestimmung findet sich im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Der Entzug von Licht oder Luft muss das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen. Ein konkreter Fall geht bis 1991 zurück: Damals legte die Besitzerin eines Grundstückes in einer Wohngegend unmittelbar an der Grenze zum östlich benachbarten Grundstück eine Hecke aus Fichten an und pflanzte über eine Länge von 37 Metern 70 Bäume. Die Fichtenhecke hat mittlerweile eine Höhe von 12 bis 15 Metern. 2010 erwarb der jetzige Kläger das etwa 1300 Quadratmeter große Nachbargrundstück und errichtete darauf ein Reihenhaus.

„Exorbitante“ Bepflanzung

In der Unterlassungsklage führte der Kläger aus, dass die Bepflanzung ortsunüblich sei und der Schattenwurf zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Entzug von Licht führe. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage: Die Anpflanzung sei vor langer Zeit vorgenommen worden, die Beschattung nicht unzumutbar, dem Kläger sei dies beim Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies diese ab. Nun gab der OGH der Revision des Klägers Folge. Wie ein Sachverständiger im vorliegenden Fall ausführte, seien die Hecken im betreffenden Ortsteil bis zu 2,5 Meter hoch. Nun muss die Beklagte innerhalb von sechs Monaten die Fichten auf 2,5 Meter kürzen.

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