Duldung von Kinderlärm
Bald sind wieder Ferien und das Zusammenleben in Wohnanlagen
wird teils auf eine (Lärm-)Probe gestellt.
Spielen, trampeln, schreien, hüpfen – der Bewegungsdrang in Wohnungen ist in Ferienzeiten bei schlechtem Wetter und kalten Temperaturen groß. Des einen Freud, des andern Leid – nicht jeder Nachbar freut sich über die viele freie Zeit, die die Kleinen womöglich lärmend in der neben oder über ihm gelegenen Wohnung verbringen. Kinderlärm ist grundsätzlich hinzunehmen. Ein Gespräch mit den Eltern wirkt eventuell. In Ausnahmefällen kann auf Unterlassung geklagt werden – und zwar dann, wenn der Lärm der Nachbarskinder das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Dabei ist ein objektiver Maßstab heranzuziehen, subjektives Lärmempfinden spielt keine Rolle.
Akzeptiertes Babygeschrei
Ob ein konkreter Lärm noch zumutbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Kinderlärm im Mietshaus gehört zu jenen Geräuschen, die in Österreich als „sozialadäquat“ gelten. Typischer Kinderlärm, wie gelegentliches Spielen und Lachen, ist zu dulden. Unzulässig ist jedoch ganztägiger Lärm, dem sollten die Eltern nach Möglichkeit Einhalt gebieten. Schließlich spielt auch das Alter der Kinder eine Rolle. Das Gebrüll von Kleinkindern ist eher zu tolerieren und kann nicht als ungebührlich beurteilt werden als stundenlanges Herumtoben von älteren Kindern. Hausordnungen und Mietverträge verweisen auf Ruhezeiten in der Nacht und am Wochenende. Absichtliche Lärmquellen, wie z. B. mit neuen Skischuhen herumtrampeln, Ballspielen in Wohnanlagen oder lautstarke Teenagerpartys können natürlich untersagt werden.