Sonderthema – Mit Tier in der Mietwohnung
Mit Hund und Katz in der Mietwohnung leben. Immer wieder sorgt das Thema Haustiere für Diskussionen. Meist geht es darum, ob die Tierhaltung in einer Mietwohnung erlaubt ist. Gesetzlich nicht erlaubt ist in jedem Fall das Festlegen einer höheren Miete aufgrund der Haustierhaltung.
Es ist schon schwer genug, überhaupt eine Wohnung zu finden. Wer dann noch ein Haustier hat oder sich eines anschaffen möchte, der muss sich mit zusätzlichen Problemen auseinandersetzen: Welche Haustiere sind erlaubt? Muss der Vermieter gefragt werden? Wie sieht die rechtliche Situation aus? Grundsätzlich gilt: Die Tierhaltung in einer Mietwohnung ist erlaubt (OGH Az.: 2Ob73/10i), aber es gibt Ausnahmen. Deshalb sollte man sich vorab genau informieren.
Keine Regelung im Vertrag
Wenn der Mietvertrag keine Regeln zur Tierhaltung enthält, ist das Halten von den üblichen Haustieren – also insbesondere von Hunden und Katzen – erlaubt. Nicht gedeckt vom vertragsgemäßen Gebrauch ist, wenn die Haltung zu starken Belastungen der Mietsache oder zu unzumut-baren Belästigungen der Mitbewohner führt. In solchen Fällen könnte der Vermieter vom Mieter die Unterlassung des mit der Tierhaltung verbundenen störenden Verhaltens begehren, nicht jedoch die Unterlassung der Haltung von Haustieren generell. In der Regel gibt es für Mieter vier unterschiedliche Ausgangslagen.
Erstens: Keine Regelung zu Haustieren in Mietvertrag und/oder Hausordnung.
Zweitens: Ein generelles Tierhalteverbot in Mietvertrag und/oder Hausordnung.
Drittens: Individuelle Verbotsklauseln für bestimmte Tierarten.
Viertens: Haustierhaltung nur nach Erlaubnis (Erlaubnisklausel).
Einschränkungen möglich
Klauseln wie „Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten“ werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) als „gröblich benachteiligend“ angesehen und sind somit unwirksam. Seit dem Jahr 2010 dürfen Vermieter das Halten von Haustieren nicht mehr prinzipiell verbieten. Haustiere müssen ihnen nicht gemeldet werden, wenn im Mietvertrag dazu nichts vermerkt ist. Es gibt aber Ausnahmen, denn trotzdem haben Vermieter das Recht, bestimmte Einschränkungen im Mietvertrag festzuhalten. Kleintiere wie Hamster oder Fische, die in artgerechten Käfigen oder Aquarien gehalten werden, können Vermieter nicht verbieten, denn dadurch besteht keine Gefahr, dass Nachbarn belästigt werden oder die Wohnung beschädigt wird. Bei unüblichen Haustieren wie Frettchen braucht es aber die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters für die Haltung in der Mietwohnung.
Individuelles Tierhalteverbot
Die Haltung von frei laufenden Tieren wie Hunden oder Katzen kann grundsätzlich durch Klauseln im Mietvertrag verboten werden. Die Vermieter können ihre Entscheidung aber vom Einzelfall abhängig machen. Ein Blindenhund wird vielleicht eher erlaubt sein als ein Kampfhund. Die Haltung exotischer, giftiger oder gefährlicher Tiere darf ebenso untersagt werden. Bei Verstoß gegen ein solches individuelles Tierhalteverbot kann der Vermieter auf Unterlassung klagen und ein Haltungsverbot erwirken. Handelt ein Mieter gegen ein bereits vorliegendes Unterlassungsurteil – indem er das Tier weiterhin in der Wohnung hält – kann eine Beugestrafe verhängt werden. Ein Kündigungsgrund ist damit jedoch nicht gegeben.
Nur ordnenden Charakter
Des Öfteren finden sich in Mietverträgen Klauseln wie „Die Haltung von Haustieren ist nur mit Genehmigung der Genossenschaft bzw. der Miteigentümerschaft gestattet“. Eine solche Klausel ist einer Entscheidung des OGH zufolge nicht zulässig. Oft wird in Mietverträgen auch auf eine Hausordnung verwiesen. Hierbei muss man unterscheiden, ob diese Hausordnung ein Aushang oder ein Anhang zum Mietvertrag und damit Vertragsbestandteil ist. In diesem Fall braucht es für eine Änderung die Zustimmung des Mieters.
Bei einer Aushang-Hausordnung darf der Vermieter einseitige Änderungen vornehmen – diese dürfen jedoch nur ordnenden Charakter haben, also etwa Ruhezeiten festlegen. Tierhaltung darf auch hier nicht grundsätzlich verboten werden. Verweist der Mietvertrag ausdrücklich auch auf die Hausordnung und ist in dieser ein Haustierverbot etwa für Hunde festgelegt, muss sich der Mieter daran halten. Für Kleintiere wäre ein Verbot durch die Hausordnung nicht wirksam.