Wenn mit der warmen Jahreszeit die Grillsaison beginnt, taucht immer wieder die Frage auf, was denn in Sachen Geruch und Rauch als „ortsüblich“ gilt.

„Im eigenen Garten oder auf dem Balkon darf grundsätzlich in ortsüblichem Ausmaß gegrillt werden“, erläutert Jaqueline Marent, Immobilienmaklerin der Firma WAM Immobilien GmbH, Bludenz. „Entscheidend ist, dass das Grillen Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das ist allerdings nicht genau zu definieren.“ In Vorarlberg untersagt die Feuerpolizeiordnung zudem, auf Balkonen in Wohnanlagen mit offenem Feuer zu grillen. Wann gegrillt wird und wie lange, das ist hingegen nicht geregelt, außer der Grillabend findet nach 22 Uhr und mit Lärm verbunden statt, was in der Regel nicht gestattet ist.

„Nachbarn dürfen durch das Grillen nicht unzumutbar belästigt werden.“

Jaqueline Marent
WAM Immobilien GmbH

Die Erfahrung zeigt, dass gegenseitige Rücksichtnahme immer besser ist, als einen Justamentstandpunkt zu vertreten“, weiß die Bludenzer Immobilienmanagerin aus Erfahrung. „Im besten Fall sprechen sich die Nachbarn untereinander ab, wann wer grillen darf. Größere Grillfeste sollten rechtzeitig angekündigt werden. Dabei fährt am besten, wer die Nachbarn gleich dazu einladen kann.“ Lässt sich ein Streit nicht einvernehmlich regeln, kann das zuständige Bezirksgericht angerufen werden. Das Gericht wird dann nach Anhörung der Parteien eine Grillregelung treffen, die für alle verbindlich ist, z. B. Nachbar A darf während der wärmeren Monate zu den Zeiten X grillen, der Nachbar B entsprechend zu anderen festgelegten Zeiten. Nur dumm, wenn es dann regnen sollte. Bei den deutschen Nachbarn gibt es etliche Entscheidungen zum Thema. So ist etwa das „Kampfgrillen“ nicht erlaubt, das ein ganzes Wochenende lang dauert. Ebenso sind vereinzelt Obergrenzen für die Anzahl der Grillabende festgelegt worden.