Bei Wohnungsmieten muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren eingehalten werden; nach oben hin sind keine Grenzen gesetzt. Auch im Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages muss eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren eingehalten werden. Mieter haben nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist – somit frühestens zum Ende des 16. Monats – zu kündigen.

Wann wird Vertrag unbefristet?

Oft nehmen Mieter an, dass ein Mietvertrag in einen unbefristeten Mietvertrag übergeht, wenn die Vermieter die Miete weiter annehmen, obwohl der befristete Mietvertrag bereits ausgelaufen ist. Wenn Vermieter die Miete weiter akzeptieren und auch binnen 14 Tagen nach der Beendigung des befristeten Mietvertrages keine Klage auf Räumung bzw. Rückstellung der Wohnung gegen Mieter einbringen, verlängert sich der Mietvertrag stillschweigend um genau drei Jahre – unabhängig davon, wie lange der Mietvertrag vorher befristet war. Er wird also – noch – nicht automatisch zu einem unbefristeten Vertrag. Der Vorteil für Mieter ist, dass nur diese den Vertrag vorzeitig kündigen können. Dies gilt jedoch nur bei der erstmaligen „stillen Verlängerung“. Sollte nach diesen verlängerten drei Jahren der Mietvertrag wieder auf diese Art, also durch „stillschweigende“ Annahme der Miete durch die Vermieter zustande kommen, dann ist dieser wirklich unbefristet und ist auf unbestimmte Zeit verlängert. Weitere Informationen auf oesterreich.gv.at