Eine Grundstückseigentümerin wollte wissen, wer regelmäßig Abfall auf ihr Grundstück wirft und ließ dafür vier Videokameras installieren. Dagegen strengte ihr Nachbar, dessen Grund teilweise mitgefilmt wurde, einen Prozess an. Die Datenschutzbehörde hatte das Verfahren eingestellt, weil die Überwachung des eigenen Privatgrundstücks mit Einschränkungen zulässig sei. Obwohl die Aufnahmen des Nachbargrundstücks verpixelt aufgenommen und nach 72 Stunden automatisch gelöscht wurden, zog der Nachbar vor Gericht. Er begehrte die Unterlassung der Videoüberwachung und die Beseitigung der Kameras. Beide Vorinstanzen wiesen beide Klagebegehren ab.

Eingriff in Privatsphäre

Der Oberste Gerichtshof gab hingegen dem Unterlassungsbegehren statt. Da die Ausrichtung der Videokameras auf das Grundstück des Nachbarn auch von dessen Grundstück erkennbar sei und die Verpixelung nur im Bereich der Beklagten in Erscheinung trete und daher für einen unbefangenen, objektiven Betrachter von außen nicht erkennbar wäre, sei dem Nachbarn die begründete Befürchtung zuzugestehen, dass er sich im Überwachungsbereich befinde und von den Aufzeichnungen erfasst werde, so der OGH. Es sei die konkrete Gefahr zu bejahen, dass die Aufzeichnung jederzeit und vom klagenden Nachbarn unbemerkt durch Aufhebung der Verpixelung erweitert werden könnte. Deren Beibehaltung oder Aufhebung sei äußerlich nicht erkennbar. Deshalb sei ein Eingriff in seine Privatsphäre durch bestehenden Überwachungsdruck als rechtswidrig zu bejahen, entschied der OGH.

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