Es gibt Vermieter, die sich jahrelang nicht persönlich bei ihren Mietern blicken lassen. Und es gibt jene, die gerne alle paar Monate – unangemeldet – Nachschau halten möchten. Angst vor Mietnomaden oder weil jemand einmal eine schlechte Erfahrung gemacht hat können Motive dafür sein. Grundsätzlich hat der Vermieter auch das Recht, seine vermietete Wohnung zu betreten – aber bitte nur nach Voranmeldung. Sowohl im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), aber auch des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hat der Mieter oder Pächter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten, wobei die berechtigten Interessen des Mieters nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu berücksichtigen sind. Der Mieter hat dem Vermieter Zutritt zu gewähren – soweit dies im Interesse der Erhaltung des Hauses oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist.

Begehungstermine vereinbaren

Solche Besuche sollten mit Voranmeldung und unter Nennung eines Grundes geschehen. Ein jederzeitiges, noch dazu unangemeldetes Betreten des Mietgegenstandes ohne wichtigen Grund ist jedenfalls nicht gestattet. Geht es um Gefahr im Verzug – bei einem Wasserschaden – ist eine sofortige Betretung möglich. Wenn es jedoch um planbare Termine wie Besichtigungsmöglichkeiten für Nachmieter etc. geht, so kann man sich auf Begehungstermine, die sowohl dem Vermieter wie dem Mieter entgegenkommen, einigen. Kurzum: Unbegründete Besichtigungen muss man nicht erlauben, auch keine laufenden Kontrollen. Bei wichtigen Gründen besteht jedoch laut Gesetz eine Duldungspflicht.