Sobald die Temperaturen nach oben klettern, haben Anbieter von Markisen Hochsaison. Schließlich zählen Markisen zu den praktischen Abschattungsmöglichkeiten einer Wohnung. Viele bestellen bereits im Winter und Frühjahr den begehrten Sonnenschutz. Eine professionell montierte Markise bietet Schutz und Schatten, stellt allerdings auch einen Eingriff in das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage dar. Daher darf diese nicht einfach ohne Rücksprache mit den Miteigentümern montiert werden. Verändert man ohne die Zustimmung der anderen das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses – etwa durch Markisen oder Satellitenschüsseln – können die anderen Eigentümer innerhalb von 30 Tagen eine Besitzstörungsklage einbringen oder auf Unterlassung klagen. Zusätzlich besteht ein Beseitigungsanspruch für den Eigentümer und er haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die entstehen.

Bewilligung einholen

Änderungen können zwar nachträglich vom Gericht genehmigt werden, allerdings hat eine Besitzstörungs- und Unterlassungsklage in den meisten Fällen mehr Gewicht. Verweigern die andern Miteigentümer ihre Zustimmung, kann man in einem Außerstreitverfahren bei Gericht sein Recht einfordern. Dort wird dann abgewogen, ob das äußere Erscheinungsbild oder die Wohnqualität eines Bewohners in einer sich aufheizenden Wohnung gewichtiger ist. Ratsam ist es daher von vornherein im Wohnungseigentumsvertrag zu vereinbaren, dass etwa das Anbringen von Markisen möglich ist, es aber hinsichtlich Größe, Farbe und Ausführung gewisse Einschränkungen gibt. Das Anbringen eines Sonnenschutzes ist – je nach Art und Ausführung – unter Umständen sogar bewilligungspflichtig. Daher gilt: rechtzeitig informieren schützt vor Ärger.