Veränderung an Wohnanlagen
Im Wohnungseigentum ist man nicht dazu berechtigt, Änderungen oder eine Nutzung nach Gutdünken durchzuführen.
Je nach Vorhaben ist die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer notwendig. Änderungen an einer Wohnung dürfen weder das Gebäude schädigen oder schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigen. Genehmigungspflichtig sind etwa Umwidmungen oder die Veränderungen an der Außenfassade. Wer seinen Balkon verglasen will, muss im Vorfeld die Zustimmung für diese Maßnahme einholen.
Je nach Vorhaben ist die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer notwendig.
Mag. Bernd Hagen M.A.
Realbüro Hagen
Ebenso ist das erforderlich, wenn beim Fenstertausch ein anderes Fenstermodell eingebaut werden soll. Wer hingegen lediglich eine Innenwand ohne gemeinschaftliche Versorgungsleitungen entfernt oder ein Zimmer durch so eine Wand trennt, muss niemand fragen. Lassen sich die anderen Eigentümer nicht überzeugen oder verweigern sie unberechtigterweise ihre Zustimmung, so kann das Gericht angerufen werden. Wenn der Richter feststellt, dass die Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht wesentlich beeinträchtigt werden, haben sie die geplante Maßnahme zu dulden.
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