Ablösen sind Einmalzahlungen zwischen Vermieter oder Vormietern und Wohnungssuchenden. Während es im Bereich des Teil- bzw. Nichtanwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (MRG) keine besonderen mietrechtlichen Regelungen für derartige Einmalzahlungen gibt, verbietet das MRG im Vollanwendungsbereich dies. Eine Ablöse für Möbel, welche der Vormieter in der Wohnung zurückgelassen hat, ist zulässig. Dabei handelt es sich rechtlich gesehen um den Kauf dieser Möbel, es darf nur der Zeitwert verlangt werden.

Ungültig und verboten sind:

• Vereinbarungen, wonach der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter die Wohnung aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat.
• Vereinbarungen, wonach der Mieter für den Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes dem Vermieter oder einem anderen etwas zu leisten hat.
• Vereinbarungen, wonach für die Vermittlung einer Miete ein offenbar übermäßiges Entgelt zu leisten ist. In der Regel wird dies bei einem Überschreiten von mehr als dem dreifachen Bruttomietzins zuzüglich Umsatzsteuer angenommen werden können.
• Vereinbarungen, wonach von demjenigen, der Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Hause durchführt, dem Vermieter, dem Mieter oder einer dritten Person, die von einer dieser Personen bestimmt wurde, ein Entgelt für die Erteilung oder Vermittlung des Auftrages zur Vornahme der Arbeiten zu leisten ist.
• Vereinbarungen, wonach der Vermieter oder der frühere Mieter sich oder einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen versprechen lässt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

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