Wenn ein Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, muss die Hausverwaltung reagieren.

„In einem solchen Fall kann die Hausverwaltung die Außenstände bei Gericht einklagen und mit dem sogenannten Vorzugspfandrecht gemäß § 27 WEG 2002 absichern lassen.“ Das erläutert Immobilienmaklerin Jaqueline Marent, WAM Immobilien GmbH, Bludenz. In Folge wird zugunsten der Eigentümergemeinschaft in das Grundbuch des Schuldners ein Pfandrecht eingetragen. Es sichert die Außenstände inklusive aller anfallenden Kosten (Gerichtsgebühren, Anwaltshonorar, Zinsen etc.). Dieses Pfandrecht ist ein Besonderes, weil es „vorgezogen“ behandelt wird, das heißt, es „überholt“ alle im Grundbuch eingetragenen „normalen“ Pfandrechte.Beim Verkauf der Wohnung werden diese Vorzugspfandrechte aus dem Verkaufserlös bevorzugt befriedigt. „Für die richtige Vorgangsweise gelten klare Fristen“, führt Jaqueline Marent aus. „Das Vorzugspfandrecht kann nur für Forderungen innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.“ Gibt es also immer wieder Ausfälle von Forderungen, muss auch immer wieder ein neues Pfandrecht eingetragen werden. So können auch erhebliche Verfahrenskosten entstehen.

„Rückstände eines Miteigentümers
werden als Vorzugspfandrecht eingetragen.“

Jaqueline Marent
WAM Immobilien GmbH

Spätestens nach fünf Jahren ab Eintragung des Vorzugspfandrechts der Gläubiger muss ein Zwangsversteigerungsantrag gestellt werden, sonst wird das eingetragene Vorzugspfandrecht unwirksam. Jaqueline Marent: „Gerät ein Wohnungseigentümer in Zahlungsschwierigkeiten, sollte er frühzeitig mit der Hausverwaltung Kontakt aufnehmen, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu vereinbaren. Wenn es nicht anders geht, sollte auch ein freier Verkauf erwogen werden, da eine Zwangsversteigerung in der Regel keinen guten Erlös bringt.“