Zu einer zeitgemäßen Wohnung gehört auch eine adäquate Wasserversorgung. Wann haftet der Vermieter für allfällige Folgeschäden im Falle eines Leitungsgebrechens? Ein Verfahren nach einem Wasserschaden in einem Mehrparteienhaus ging durch die Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof. Das Fazit: Der Vermieter ist lt. ABGB verpflichtet, die vermieteten Wohnungen in einem brauchbaren Zustand zu erhalten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht durch in seine Wohnung eindringendes Wasser beeinträchtigt wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für die entstandenen Schäden. War ein Wasserrohrbruch für den Vermieter nicht vorhersehbar, weil der Rohrbruch außerhalb jeden Einflussbereichs für Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen war, kann dem Vermieter ein Verschulden nicht angelastet werden. Ist jedoch aufgrund des Alters von Wasserrohrleitungen erkennbar, dass die Lebensdauer eines Wasserrohrs sich ihrem Ende zuneigt, hat der Vermieter Wartungs- und Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen.

Achtung bei Mehrverbrauch

Alte Rohrleitungen sollten regelmäßig überprüft werden, insbesondere sind die vorgeschriebenen Kontrollen zur vorbeugenden Überprüfung der Anlagendichtheit – monatliches Ablesen des Wasserverbrauchs und Nachschau bei Mehrverbrauch durchzuführen. Ein Wasserrohrbruch ist für einen Hauseigentümer dann vorhersehbar, wenn aufgrund des Alters der Wasserversorgungsanlage bzw. bereits in der Vergangenheit aufgetretener, gleich gelagerter Wasserrohrbrüche mit einem solchen Schadensfall gerechnet werden muss. Die Kosten für die Behebung von Folgeschäden treffen in solchen Fällen den oder die Eigentümer.

Weitere Informationen auf www.ris.bka.gv.at