Über Geschmack lässt sich streiten, das ist bekannt. Der eine freut sich mit dem Hauseigentümer vis-a-vis mit, der einen dezent glitzernden Lichterstern geschmackvoll platziert hat. Der andere empfindet den Plastikweihnachtsmann, der an Nachbars Kamin hängt, als äußerst kitschig. Während man über Geschmack noch diskutieren kann, verhält es sich bei „messbaren“ Beeinträchtigungen wie einer blinkenden Weihnachtsbeleuchtung anders. Brennen Lichterketten, LED-Bänder und Girlanden etwa die ganze Nacht durch, so kann dies als Lichtimmission gewertet und beurteilt werden. Ähnlich wie bei der Nachtruhe gilt hier: Ab 22 Uhr sollte man die Lichterpracht via Zeitschaltuhr abdrehen, damit die Nachbarn nicht unter zu viel Weihnachtseuphorie leiden. Eine übermäßige Beleuchtung müssen sie nicht dulden.

Weihnachtsdeko als Stolperfalle?

Die Österreichische Rechtsprechung hält sich bei Weihnachtsdekoration und -beleuchtung zurück und es gibt meist nur Einzelfallentscheidungen des Gerichtes. In Wohnanlagen setzen Hausordnung und feuerpolizeiliche Bestimmungen ohnedies Grenzen. Die eigene Wohnungstür und den Balkon darf man nach persönlichem Gusto gestalten. Dies gilt jedoch nicht für den Flur oder das gesamte Stiegenhaus. Diese Areale sind Fluchtwege und unbedingt freizuhalten. Sperrige Weihnachtsdekoration kann als Stolperfalle wirken und ist daher nicht gestattet. Übrigens fallen penetrante Duftmaßnahmen möglichweise unter das Thema „Immission“. Wer Duftsprays mit Weihnachtsduft im Stiegenhaus versprüht, erfreut damit nicht unbedingt seine Mitbewohner. Zimt- und Nelkennoten in der eigenen Wohnung sind hingegen erlaubt so viel man mag. Weihnachten ist das Fest des Friedens – mit den Nachbarn über Störendes zu sprechen, statt zu klagen, ist empfehlenswert.