Die hohen Temperaturen dieses Sommers legen den Gedanken an den Einbau einer Klimaanlage nahe. Sowohl Wohnungseigentümer wie Mieter haben bei der Installation eines Splitgerätes, das aus einem Innen- und Außengerät besteht, Auflagen zu beachten. In jedem Fall müssen die beabsichtigten Arbeiten dem Vermieter schriftlich – am besten per eingeschriebenem Brief – angezeigt werden. Dies muss möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen erfolgen.

Zustimmung bzw. Bewilligung

Ab Erhalt des Schreibens hat der Vermieter zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion, gilt die Zustimmung als erteilt. Für diesen Sommer wäre das Ansuchen wohl schon zu spät. Für das Anbringen des Außengeräts einer Splitanlage ist meist eine Baubewilligung nötig – die Regelungen unterscheiden sich aber von Bundesland zu Bundesland. Wohnungseigentümer brauchen auch das Einverständnis aller Miteigentümer.

Einwandfreie Ausführung

Wenn eine Anlage ohne Anfrage montiert wird, droht eine Besitzstörungsklage des Vermieters. In der Praxis ist es nur in Ausnahmefällen möglich, gegen den Willen des Hauseigentümers eine Klimaanlage einbauen zu lassen. Die Veränderung muss dem Stand der Technik entsprechen, verkehrsüblich sein, einwandfrei ausgeführt und auf Kosten des Mieters durchgeführt werden. Es darf zu keinen schutzwürdigen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters kommen, das Haus dadurch keine Beeinträchtigung erleiden und die Veränderung keine Gefahr für Personen und Sachen darstellen. Vor allem wenn die Installation außerhalb des Mietgegenstandes erfolgen soll und ein Eingriff in die Bausubstanz vorliegt, legen die Gerichte eine strenge Prüfung an, ob die geplanten Veränderungen tatsächlich verkehrsüblich sind.

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