Eine Wohnung muss sauber und besenrein, vor allem jedoch frei von sogenannten Fahrnissen – also geräumt – übergeben werden. Andernfalls kann die Reinigung der Wohnung und Gegenstände auf Kosten des Mieters erfolgen. Eine Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Mieter bei der Wohnungsübernahme eine saubere Wohnung erhalten hat. Mitvermietete Gegenstände hingegen müssen natürlich in der Wohnung belassen werden. Das Gleiche gilt für ein allenfalls vorhandenes Kellerabteil.

„Normale“ Abwohnung

Die Rückstellung der Wohnung soll in „ordentlichem“ Zustand erfolgen. Was dies konkret bedeutet, hängt unter anderem davon ab, wie die Wohnung seinerzeit übernommen wurde und wie lange das Mietverhältnis gedauert hat.
Allgemein kann dazu gesagt werden, dass nur die über das sogenannte „normale Ausmaß der Abnützung“ (Abwohnung) hinausgehenden Schäden in der Wohnung von Mieter zu beheben oder zu ersetzen sind. Keinesfalls muss die Wohnung in gleich gutem Zustand (oder gar besser) als bei Anmietung zurückgestellt werden, denn es liegt in der Rechtsnatur der Vermietung, dass die Wohnung durch die Vermietung abgenützt wird. Für den Gebrauch der Räume wird ja schließlich Miete bezahlt. Löcher in der Wand oder Fliesen durch verschiedene Aufhängungen gehören grundsätzlich zur normalen Abnützung und müssen bei der Wohnungsrückgabe nicht von Ihnen beseitigt werden. Ausnahme ist, wenn die Wände übermäßig mit Löchern versehen worden sind. Um Diskussionen vorzubeugen empfiehlt es sich bei jedem Mietverhältnis, gleich zur Übernahme der Wohnung bereits Bilder zur Dokumentation des Wohnungszustandes zu fertigen, um diese beim Auszug parat zu haben. Weitere Informationen auf www.mietervereinigung.at