Eine Ablöse für Investitionen ist gestattet, „schwarze“ Ablösen, um eine Wohnung zu erhalten, hingegen nicht.

Ablösen ohne Gegenleistungen, also ein Geldbetrag, der gezahlt wird, nur um in eine Wohnung einziehen zu können, sind illegal und mittlerweile sehr selten. Anders sieht es mit den Investitionsablösen aus. Der Mietvertrag ist langfristig, die Küche und das Bad hingegen lassen zu wünschen übrig? Mancher Mieter baut sich auf eigene Kosten eine neue Küchenzeile ein, verlegt einen Parkettboden oder installiert ein neues WC und behandelt die gemietete Wohnung quasi wie sein Eigentum. Grundsätzlich können diese Verbesserungen für den Mietgegenstand als Ablöse durch den Vermieter auch ersetzt werden. Aber Achtung: Vermieter zahlen eine Ablöse nur für wesentliche Verbesserungen und wenn sie auch für einen Nachmieter von Nutzen sind. Ein rosa Waschbecken mit goldenen Armaturen stellt keine solche Verbesserung dar.

Wer seine Wohnung solcherart verbessern will, sollte allerdings zuerst mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen und ihn informieren. Grundsätzlich kann der Vermieter verlangen, dass die Wohnung so zurückgegeben wird, wie sie übernommen wurde. Bei gutem Einvernehmen wird niemand eine neue Küche herausreißen, um den Ursprungszustand wiederherzustellen. Falls zwischen Vermieter und Mieter schlechte Stimmung herrscht, kann die Ablöse allerdings zum i-Tüpfelchen für eine Auseinandersetzung werden.

Um einen allfälligen Streit über die Ablösehöhe zu vermeiden, sollte man schon beim Einzug in eine neue Wohnung den Ist-Zustand der Wohnung deutlich dokumentieren. Fotos und Filme können selbst Jahre später noch sehr hilfreich werden. Auch das Führen bzw. Austauschen eines Inventarverzeichnisses anlässlich einer Wohnungsübernahme ist sinnvoll.